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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 20 W 522/04
Rechtsgebiete: BGB, PStG


Vorschriften:

BGB § 1310
BGB § 1314
PStG § 45
PStG § 48
PStG § 49
1. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 PStG die Anmeldung zur Eheschließung von einem der beiden Antragsteller zurückgenommen, so führt dies zur Beendigung des Verfahrens durch Erledigung der Hauptsache.

2. Die Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung kann als verfahrensrechtliche Erklärung nicht widerrufen werden. Eine diesbezügliche Äußerung kann nur als neuer Antrag auf Durchführung der Eheschließung ausgelegt werden, über den der Standesbeamte zu befinden hat.


Gründe:

Die weitere Beschwerde, mit der Bet. zu 1) sich gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet, mit welcher die auf eine Zweifelsvorlage des Standesbeamten durch das Amtsgericht erteilte Weisung aufgehoben wurde, die Eheschließung der Bet. zu 1) und 2) nicht aus den bisher genannten Gründen der fehlenden Eheschließungsabsicht zu verweigern, ist gemäß §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PStG, 27, 29 FGG zulässig. in der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Amtsgericht auf Grund der von dem Bet. zu 1) am 29. März 2004 vor dem Standesbeamten erklärten und protokollierten Erklärung über die Rücknahme der Anmeldung der Eheschließung nicht hätte entscheiden dürfen.

Nach den durch das Eheschließungsrechtsgesetz zum 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 333) in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nach § 1310 Abs. 1 Satz 2 2. Hs BGB verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Ein Eheaufhebungsgrund liegt nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB dann vor, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ehe als sog. Scheinehe nur zu dem Zweck geschlossen werden soll, einem ausländischen Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. Hepting FamRZ 1998, 719; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1310 Rn. 6; OLG Frankfurt StAZ 2004, 368 m.w.N.).

Der Senat lässt dahin stehen, ob der Standesbeamte nach dieser gesetzlichen Neuregelung überhaupt die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 PStG herbeiführen kann, wenn er zweifelt, ob die Ehe als Scheinehe geschlossen werden soll und deshalb nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, oder ob durch das Merkmal der Offenkundigkeit in § 1310 Abs. 2 S. 2 BGB eine sog. Zweifelsvorlage in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 23 = StAZ 1999, 10; dagegen Vorlagebeschluss OLG Jena StAZ 2000, 175 vom BGH zur Entscheidung nicht angenommen FPR 2003, 33; Gaaz StAZ 1998, 244; Hepting FamRZ 1998, 713//21).

Denn jedenfalls ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Vorlage der Boden durch die von diesem nicht berücksichtigte Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung entzogen wurde, die der Bet. zu 1) nach Einleitung des amtsgerichtlichen Verfahrens am 29. März zur Niederschrift des Standesbeamten erklärt hat. Die Anmeldung zur Eheschließung nach § 4 PStG stellt verfahrensrechtlich einen Antrag auf Durchführung der Eheschließung dar und ist deshalb ein Antrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. Hepting/Gaaz, PStG § 4 Rn. 9; Bornhofen/ Wagenitz, EheschlRG S. 121 Rn. 12). Die hier in der gleichen Form wie der Antrag selbst wirksam erklärte Rücknahme führt zur Beendigung des Verfahrens mit der Folge, dass über den Antrag nicht mehr zu entscheiden ist ( vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rn. 68 ). Als verfahrensrechtliche Erklärung kann ein wirksam erklärter Widerruf nicht mit der Folge des Auflebens des ursprünglichen Antrages widerrufen werden (Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 22 Rn. 21). In Betracht kommt lediglich die Auslegung eines solchen Widerrufes als neuer Antrag.

Gegenstand der Vorlage war die Frage, ob der Standesbeamte auf Grund der ursprünglichen Anmeldung des Bet. zu 1) vom 21. Januar 2004 und der Beitrittserklärung der Bet. zu 2) vom 4. Dezember 2003 auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse die Mitwirkung an der Eheschließung nach § 1310 Abs. Abs. 1 S. 2 BGB zu verweigern hat. Diese Vorlage hatte sich unbeschadet der eingangs geäußerten Bedenken an ihrer Zulässigkeit jedenfalls durch die Rücknahme der Anmeldung der Eheschließung erledigt, so dass es an einer Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlte ( vgl. BayObLG StAZ 2004, 44 m.w.N. ). Hieran vermag der Umstand, dass das Amtsgericht gleichwohl in eine sachliche Prüfung eingetreten war und die Aufsichtsbehörde sich hierzu äußerte, nichts zu ändern. Im übrigen hatte die Aufsichtsbehörde bereits vor dem Amtsgericht auf die Rücknahmeerklärung und ihre möglichen rechtlichen Folgen hingewiesen.

Über eine neue Anmeldung zur Eheschließung hat nach Prüfung der förmlichen Voraussetzungen zunächst in eigener Verantwortung der Standesbeamte, der entgegen der Annahme der Vorinstanzen selbst an einem Vorlageverfahren nach § 45 Abs. 2 PStG nicht beteiligt ist ( vgl. Hepting/Gaaz, a.a.O., § 45 Rn. 66; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn.28 und644 ) unter Würdigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse und nach eigener Ausschöpfung der ihm in § 5 Abs. 4 PStG eröffneten Ermittlungsmöglichkeiten selbst zu befinden.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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